§ 8 ChemVerbotsV 2003 Pentachlorphenol

ChemVerbotsV 2003 - Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Pentachlorphenol (PCP), CAS-Nr. 87-86-5, oder eines seiner Salze oder Ester als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.
  2. (2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die die in Abs. 1 genannten Stoffe insgesamt in einer Konzentration von mehr als 0,0005 Masseprozent (5 ppm) enthalten, ist verboten. Für die Feststellung des Masseanteiles ist nur der PCP-enthaltende Teil der Fertigware maßgeblich.Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die die in Absatz eins, genannten Stoffe insgesamt in einer Konzentration von mehr als 0,0005 Masseprozent (5 ppm) enthalten, ist verboten. Für die Feststellung des Masseanteiles ist nur der PCP-enthaltende Teil der Fertigware maßgeblich.
In Kraft seit 01.08.2003 bis 31.12.9999
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