§ 2 ChemVerbotsV 2003 Stoffbezogene Regelungen

ChemVerbotsV 2003 - Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Asbest
  1. (1)Absatz eins,Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern:
    1. 1.Ziffer einsaus der Serpentingruppe: Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5;
    2. 2.Ziffer 2aus der Amphibolgruppe:
      1. a)Litera aAktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4,
      2. b)Litera bAmosit, CAS-Nr. 12172-73-5,
      3. c)Litera cAnthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5,
      4. d)Litera dKrokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4,
      5. e)Litera eTremolit, CAS-Nr. 77536-68-6.
  2. (2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung der in Abs. 1 genannten Fasern sind verboten.Das Inverkehrsetzen und die Verwendung der in Absatz eins, genannten Fasern sind verboten.
  3. (3)Absatz 3,Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, denen Fasern im Sinne des Abs. 1 absichtlich zugesetzt werden, sind verboten. Sofern solche asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, erlaubt.Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, denen Fasern im Sinne des Absatz eins, absichtlich zugesetzt werden, sind verboten. Sofern solche asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, erlaubt.
  4. (4)Absatz 4,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Abs. 3 sind verboten.Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Absatz 3, sind verboten.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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