§ 2 BVG MedKF-T

BVG MedKF-T - BVG Medienkooperation und Medienförderung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesverfassungsgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
  2. (2)Absatz 2Der Kurztitel und § 1 Abs. 1 bis 4 sowie die Absatzbezeichnung des § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Der Kurztitel und Paragraph eins, Absatz eins bis 4 sowie die Absatzbezeichnung des Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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