§ 2 BVG MedKF-T

BVG Medienkooperation und Medienförderung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesverfassungsgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
  2. (2)Absatz 2Der Kurztitel und § 1 Abs. 1 bis 4 sowie die Absatzbezeichnung des § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Der Kurztitel und Paragraph eins, Absatz eins bis 4 sowie die Absatzbezeichnung des Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 20.05.2023 bis 31.12.2023
Paragraph 2,

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesverfassungsgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
  2. (2)Absatz 2Der Kurztitel und § 1 Abs. 1 bis 4 sowie die Absatzbezeichnung des § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Der Kurztitel und Paragraph eins, Absatz eins bis 4 sowie die Absatzbezeichnung des Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

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