§ 3 Bundes-LärmG Begriffsbestimmungen

Bundes-LärmG - Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,„Umgebungslärm“ bezeichnet jene zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und vom Straßenverkehr auf Bundesstraßen, vom Eisenbahnverkehr, vom zivilen Flugverkehr oder von Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm.
  2. (2)Absatz 2,Die Lärmindizes
    1. 1.Ziffer eins„Lden“ (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung,
    2. 2.Ziffer 2„Lday“ (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages,
    3. 3.Ziffer 3„Levening“ (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends und
    4. 4.Ziffer 4„Lnight“ (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht
    bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB), unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Berechnungsmethoden. Nähere Festlegungen haben durch Verordnung gemäß § 11 zu erfolgen.bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB), unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Berechnungsmethoden. Nähere Festlegungen haben durch Verordnung gemäß Paragraph 11, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,„Ballungsraum“ bezeichnet ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl. Es ist durch Verordnung gemäß § 11 auszuweisen, welche Flächen Ballungsräume im Sinne dieser Definition sind.„Ballungsraum“ bezeichnet ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl. Es ist durch Verordnung gemäß Paragraph 11, auszuweisen, welche Flächen Ballungsräume im Sinne dieser Definition sind.
  4. (4)Absatz 4,„Ruhige Gebiete“ bezeichnet Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärmindex im Zusammenhang steht, aufweisen.
  5. (5)Absatz 5,„Hauptverkehrsstraße“ bezeichnet die Straßen der Kategorien A und S gemäß Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286.„Hauptverkehrsstraße“ bezeichnet die Straßen der Kategorien A und S gemäß Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286.
  6. (6)Absatz 6,„Eisenbahnstrecke“ bezeichnet jede von Schienenfahrzeugen regelmäßig befahrene Eisenbahn im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60.„Eisenbahnstrecke“ bezeichnet jede von Schienenfahrzeugen regelmäßig befahrene Eisenbahn im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60.
  7. (7)Absatz 7,„Haupteisenbahnstrecke“ bezeichnet jede Eisenbahnstrecke mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30 000 Zügen pro Kalenderjahr.
  8. (8)Absatz 8,„Straßenbahnstrecke“ bezeichnet jede von Schienenfahrzeugen regelmäßig befahrene Eisenbahn im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c Eisenbahngesetz 1957.„Straßenbahnstrecke“ bezeichnet jede von Schienenfahrzeugen regelmäßig befahrene Eisenbahn im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Eisenbahngesetz 1957.
  9. (9)Absatz 9,„Flughafen“ bezeichnet jeden öffentlichen Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG)), sowie einen Militärflugplatz mit ziviler Mitbenützung (§ 62 LFG), sofern dieser über einen Zivilflughafenbetrieb mit internationalem Zivilluftverkehr und die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt.„Flughafen“ bezeichnet jeden öffentlichen Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (Paragraph 64, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, (LFG)), sowie einen Militärflugplatz mit ziviler Mitbenützung (Paragraph 62, LFG), sofern dieser über einen Zivilflughafenbetrieb mit internationalem Zivilluftverkehr und die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt.
  10. (10)Absatz 10,„Großflughafen“ bezeichnet einen Flughafen, auf welchem es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als 50 000 Bewegungen (Start oder Landung) pro Kalenderjahr kommt. Hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.
  11. (11)Absatz 11,„Leichtflugzeug“ bezeichnet ein Flugzeug der Gewichtsklasse A (einmotoriges Flugzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg).
  12. (12)Absatz 12,„Gelände für industrielle Tätigkeiten“ bezeichnet Gelände von Anlagen im Sinne der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102 oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004 anzuwenden ist.„Gelände für industrielle Tätigkeiten“ bezeichnet Gelände von Anlagen im Sinne der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, Anlagen im Sinne der Paragraphen 121 bis 121 e des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102 oder Anlagen, bei deren Genehmigung Paragraph 5, Absatz 3, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004, anzuwenden ist.
  13. (13)Absatz 13,„Strategische Umgebungslärmkarte“ bezeichnet eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen gemäß Abs. 5 bis 10 und Abs. 12 zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind. Für jeden Verkehrsträger einerseits und den Umgebungslärm aus Geländen für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen andererseits ist jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte auszuarbeiten.„Strategische Umgebungslärmkarte“ bezeichnet eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen gemäß Absatz 5 bis 10 und Absatz 12, zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind. Für jeden Verkehrsträger einerseits und den Umgebungslärm aus Geländen für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen andererseits ist jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte auszuarbeiten.
  14. (14)Absatz 14,„Schwellenwerte für die Aktionsplanung“ bezeichnet Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Maßnahmen in den Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind.
  15. (15)Absatz 15,„Grenzwerte für Umgebungslärm“ bezeichnet die in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Werte für Lärmimmissionen im Bezug auf Straßen-, Eisenbahn- oder Flugverkehr sowie Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten.
  16. (16)Absatz 16,„Aktionsplan“ bezeichnet einen Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete.
  17. (17)Absatz 17,„Umweltstellen“ bezeichnet die Umweltanwälte gemäß § 2 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, die Landesregierungen in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen des Landes, das von den direkten oder indirekten Auswirkungen der Durchführung des Aktionsplanes betroffen sein kann, sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.„Umweltstellen“ bezeichnet die Umweltanwälte gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, die Landesregierungen in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen des Landes, das von den direkten oder indirekten Auswirkungen der Durchführung des Aktionsplanes betroffen sein kann, sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  18. (18)Absatz 18,„Bewertung“ bezeichnet jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen.
In Kraft seit 05.07.2005 bis 31.12.9999
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