Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Dieses Bundesgesetz hat Maßnahmen zum Gegenstand, die sich auf den Umgebungslärm im Freien beziehen, dem Menschen durch
1.Ziffer einsVerkehr auf Bundesstraßen,
2.Ziffer 2Eisenbahnverkehr,
3.Ziffer 3zivilen Flugverkehr oder
4.Ziffer 4Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind.
In Kraft seit 05.07.2005 bis 31.12.9999
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