§ 3a BUAG Abtretungsverbot

BUAG - Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die dem Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können dem Arbeitgeber nicht wirksam abgetreten werden. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, so gilt das Abtretungsverbot auch gegenüber den zu deren Vertretung berufenen Personen.

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3a BUAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3a BUAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 3a BUAG


Entscheidungen zu § 3a BUAG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3a BUAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3a BUAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BUAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 BUAG
§ 3b BUAG