§ 29 BStG 1971 Lagerungen

BStG 1971 - Bundesstraßengesetz 1971

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Die Bundesstraßen dürfen nicht als Lagerplatz für Baustoffe, Erde, Schnee, Dünger, Gerätschaften und dergleichen benützt werden. Hievon können nur bei Bauten an der Straße und im Notfall vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) Ausnahmen gestattet werden.

In Kraft seit 10.05.2006 bis 31.12.9999
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