§ 8 BSpkV Darlehen an Beteiligungsunternehmen

BSpkV - Bausparkassengesetzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d Bausparkassengesetz dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25, und der Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH.

In Kraft seit 10.02.2022 bis 31.12.9999
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