§ 19 BSpG Vollziehung

BSpG - Bausparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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