Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, verpflichtet. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, verpflichtet.
0 Kommentare zu § 15 BSenG