§ 10 BSenG Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates

BSenG - Bundes-Seniorengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Mitglied und Ersatzmitglied des Beirates kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 müssen außerdem Senioren im Sinne des § 2 sein.

(2) Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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