Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesellschaft gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes den Streit zu verkünden hat und die Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit sind. Die Gesellschaft hat ihrerseits den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesellschaft gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes den Streit zu verkünden hat und die Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes befreit sind. Die Gesellschaft hat ihrerseits den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.
(2)Absatz 2,Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft Rückersatz begehren, wobei die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz eins, 5, 6, Absatz 2, 9, Absatz eins und 10 Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, von der Gesellschaft Rückersatz begehren, wobei die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes befreit sind. Absatz eins, Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Absatz 3,Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden. In diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit.Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3, 5 und 6 Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden. In diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes befreit.
(4)Absatz 4,Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Bund nicht.Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes befreit sind. Absatz eins, Satz 2 gilt entsprechend. Das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Bund nicht.
(5)Absatz 5,Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Bund erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und § 3 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Bund gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden. In diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit.Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Absatz 4, an den Bund erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen eins, 2, Absatz 2 und Paragraph 3, des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Bund gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden. In diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes befreit.
(6)Absatz 6,Der Bund hat die Gesellschaft im Falle der Beschädigung oder Zerstörung von Hardware, Software oder Daten bei Elementarereignissen schadlos zu halten. Die Gesellschaft hat dem Bund die auf den vertraglich übernommenen Aufgabenbereich entfallenden fiktiven Versicherungskosten für Sachversicherungen zu refundieren. Diese fiktiven Versicherungskosten errechnen sich unter Zugrundelegung einer marktüblichen Prämie aus der anteiligen Nutzung der Anlagen für Zwecke vertraglich übernommener Aufgaben.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 14 BRZ GmbH
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 14 BRZ GmbH selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 14 BRZ GmbH