Artikel
Art. 1 § 2 BRZ GmbH Gegenstand und Befugnisse
- (1)Absatz eins,Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von gesetzlich oder durch Verordnung übertragenen und von vertraglich übernommenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT).
- (2)Absatz 2,IT-Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Entwicklung, die Wartung und der Betrieb von IT-Anwendungen und von IT-Infrastruktur und
- 2.Ziffer 2die Beschaffung und die Bereitstellung von IT-Betriebsmitteln.
- (3)Absatz 3,Gesetzlich übertragene Aufgaben sind insbesondere
- 1.Ziffer einsAlle bis zum 31. Dezember 1996 auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 5 in Verbindung mit § 8 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, und der hiezu ergangenen Bundesrechenamtsverordnungen dem Bundesrechenamt zum Vollzug zugewiesenen IT-Aufgaben.Alle bis zum 31. Dezember 1996 auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 5 in Verbindung mit Paragraph 8, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, und der hiezu ergangenen Bundesrechenamtsverordnungen dem Bundesrechenamt zum Vollzug zugewiesenen IT-Aufgaben.
- 2.Ziffer 2Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen nach folgenden bundesgesetzlichen Bestimmungen:§ 51 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609;Paragraph 51, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609;§ 25 Abs. 2 und 4 und § 70 Abs. 1 bis 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994;Paragraph 25, Absatz 2 und 4 und Paragraph 70, Absatz eins bis 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;§ 5 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993;Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,;§ 37 Abs. 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993;Paragraph 37, Absatz 2, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,;§ 22 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;Paragraph 22, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,;§ 52 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990;Paragraph 52, Absatz eins, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,;§ 33 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993;Paragraph 33, Absatz 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,;§ 14 Abs. 1 des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 197/1988;Paragraph 14, Absatz eins, des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1988,;§ 194e Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958;Paragraph 194 e, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,;§§ 89d Abs. 1, 89e Abs. 2 Z 1 und 89f Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896;Paragraphen 89 d, Absatz eins, 89 e, Absatz 2, Ziffer eins und 89 f Absatz eins, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,;§ 31 Z 2 des Grundbuchumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980;Paragraph 31, Ziffer 2, des Grundbuchumstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,;§ 49 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422/1992;Paragraph 49, Absatz 6, des Heeresgebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,;§ 8a Abs. 3 des Kriegsopferfondsgesetzes, BGBl. Nr. 217/1960;Paragraph 8 a, Absatz 3, des Kriegsopferfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1960,;§ 8 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994;Paragraph 8, des Militärberufsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994,;§ 34a Abs. 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985, BGBl. Nr. 451/1985;Paragraph 34 a, Absatz 2, des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,;§ 115 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993;Paragraph 115, Absatz 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,;§ 55 Abs. 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.Paragraph 55, Absatz 3, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,.
- 3.Ziffer 3Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen nach sonstigen Verordnungen und Verwaltungsübereinkommen. Sonstige Verordnungen, die eine Mitwirkungspflicht des Bundesrechenamtes festlegen, sind insbesondere:§§ 6, 7 Abs. 6, 20 Abs. 3; 29 Abs. 5, 30 Abs. 7 und 33 Abs. 2 der Rechnungslegungsverordnung - RLV, BGBl. Nr. 150/1990;Paragraphen 6, 7, Absatz 6, 20, Absatz 3,; 29 Absatz 5, 30, Absatz 7 und 33 Absatz 2, der Rechnungslegungsverordnung - RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990,;§ 2 Abs. 2 der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 430/1987;Paragraph 2, Absatz 2, der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1987,;Standardverordnung, BGBl. Nr. 261/1987 idF BGBl. Nr. 400/1996, Anlage 2/Standardverarbeitung 9206 (Haushaltsführung der Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts) und 9214 (Personalverwaltung des Bundes);Standardverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1996,, Anlage 2/Standardverarbeitung 9206 (Haushaltsführung der Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts) und 9214 (Personalverwaltung des Bundes);§ 6 Abs. 1 der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 124/1988 (betreffend die Programmfreigabe);Paragraph 6, Absatz eins, der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1988, (betreffend die Programmfreigabe);§ 3 Abs. 2 der AlVG-Auszahlungsverordnung idF BGBl. Nr. 978/1994; § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 44/1988;Paragraph 3, Absatz 2, der AlVG-Auszahlungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 978 aus 1994,; Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1988,;§§ 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. Nr. 355/1983;Paragraphen eins bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1983,;§ 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 2 und 3 und § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBl. Nr. 559/1995;Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4, Absatz eins bis 4, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 und Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,;§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Mitteilung von Bezügen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 408/1989;Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Mitteilung von Bezügen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1989,;§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Erstellung von Verzeichnissen gemäß § 53 Abs. 2 und von Mitteilungen gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 409/1989;Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Erstellung von Verzeichnissen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und von Mitteilungen gemäß Paragraph 54, Absatz 4, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1989,;§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Lohnzetteln gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988, BGBl. Nr. 410/1989;Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Lohnzetteln gemäß Paragraph 72, Absatz 3, (Paragraph 69, Absatz 2,) EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1989,;§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 824/1994;Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1994,;§§ 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, BGBl. Nr. 202/1988;Paragraphen eins und 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1988,;§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 609/1988;Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1988,;§ 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, BGBl. Nr. 432/1994;Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1994,;§ 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, BGBl. Nr. 780/1993;Paragraph 2, Absatz 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1993,;§ 1 Abs. 2 und 3 und § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Datenaustausch im Zollverfahren (Zoll Datenaustausch-Verordnung), BGBl. Nr. 873/1993;Paragraph eins, Absatz 2 und 3 und Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Datenaustausch im Zollverfahren (Zoll Datenaustausch-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1993,;§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde, BGBl. Nr. 699/1995.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1995,.
- 4.Ziffer 4Ab 1. Jänner 1999 IT-Aufgaben, die das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (Zentralleitung) bis zum 31. Dezember 1998 wahrgenommen hat, wobei diese IT-Aufgaben in der gemäß § 6 zwischen der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der Gesellschaft abzuschließenden Rahmenvereinbarung zu beschreiben sind.Ab 1. Jänner 1999 IT-Aufgaben, die das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (Zentralleitung) bis zum 31. Dezember 1998 wahrgenommen hat, wobei diese IT-Aufgaben in der gemäß Paragraph 6, zwischen der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der Gesellschaft abzuschließenden Rahmenvereinbarung zu beschreiben sind.
- (4)Absatz 4,Die im Abs. 3 angeführten Aufgaben sind der Gesellschaft jedenfalls auf die Dauer von fünf Jahren übertragen.Die im Absatz 3, angeführten Aufgaben sind der Gesellschaft jedenfalls auf die Dauer von fünf Jahren übertragen.
- (5)Absatz 5,Bei der gesetzlichen Übertragung weiterer Aufgaben an die Gesellschaft besteht für die Gesellschaft Betriebspflicht gegen Entgelt (§ 5), die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der übertragenen Aufgabenabwicklung gegenüber allen Auftraggebern zu erfüllen ist.Bei der gesetzlichen Übertragung weiterer Aufgaben an die Gesellschaft besteht für die Gesellschaft Betriebspflicht gegen Entgelt (Paragraph 5,), die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der übertragenen Aufgabenabwicklung gegenüber allen Auftraggebern zu erfüllen ist.
- (6)Absatz 6,Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 kann der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Gesellschaft durch Verordnung mit IT-Aufgaben betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, kann der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Gesellschaft durch Verordnung mit IT-Aufgaben betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht.
- (7)Absatz 7,Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes (Abs. 1) und zu einer innovativen Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der IT notwendig und nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist weiters berechtigt, IT-Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und international zu erbringen. Die Erfüllung der gemäß den Abs. 3 bis 6 übertragenen IT-Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes (Absatz eins,) und zu einer innovativen Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der IT notwendig und nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist weiters berechtigt, IT-Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und international zu erbringen. Die Erfüllung der gemäß den Absatz 3 bis 6 übertragenen IT-Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
- (8)Absatz 8,Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen. Die Gesellschaft ist Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 DSG.Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des Paragraph 4, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, zuzurechnen. Die Gesellschaft ist Dienstleister im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, DSG.
- (9)Absatz 9,Die Verwendung von Daten durch die Gesellschaft als Dienstleister ist an die Weisungen des jeweiligen Auftraggebers gebunden.
Art. 1 § 3 BRZ GmbH Vermögensübertragung
- (1)Absatz eins,Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesrechenamt verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der IT-Aufgaben erforderlich ist und vom Bundesrechenamt überwiegend genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Ebenso geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zum 31. Dezember 1998 verwaltete Vermögen, das zur Erbringung der Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 benötigt wird, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit 1. Jänner 1999 in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesrechenamt verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der IT-Aufgaben erforderlich ist und vom Bundesrechenamt überwiegend genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Ebenso geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zum 31. Dezember 1998 verwaltete Vermögen, das zur Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, benötigt wird, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit 1. Jänner 1999 in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
- (2)Absatz 2,Vom Rechtsübergang nach Abs. 1 sind Werknutzungsrechte und -bewilligungen insbesondere an Computerprogrammen ausgenommen, die von Bediensteten des Bundesrechenamtes, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen geschaffen worden sind, sofern dies nicht im Auftrag des Bundesministers für Finanzen oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten geschehen ist.Vom Rechtsübergang nach Absatz eins, sind Werknutzungsrechte und -bewilligungen insbesondere an Computerprogrammen ausgenommen, die von Bediensteten des Bundesrechenamtes, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder der Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen geschaffen worden sind, sofern dies nicht im Auftrag des Bundesministers für Finanzen oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten geschehen ist.
- (3)Absatz 3,Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten der Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesrechenamtes - Bereich Datenverarbeitung - zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten der Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß Paragraph eins, Absatz 2, übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch zwei 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesrechenamtes - Bereich Datenverarbeitung - zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
- (4)Absatz 4,Die Bewertung des vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gemäß Abs. 1 letzter Satz auf die Gesellschaft übergegangenen Vermögens hat sinngemäß zu den Bestimmungen des Abs. 3 in der auf den Vermögensübergang nächstfolgenden Bilanz der Gesellschaft zu erfolgen. Der Wert ist in eine Rücklage einzustellen, die für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden kann.Die Bewertung des vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gemäß Absatz eins, letzter Satz auf die Gesellschaft übergegangenen Vermögens hat sinngemäß zu den Bestimmungen des Absatz 3, in der auf den Vermögensübergang nächstfolgenden Bilanz der Gesellschaft zu erfolgen. Der Wert ist in eine Rücklage einzustellen, die für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden kann.
Art. 1 § 4 BRZ GmbH Befreiung von Gebühren, Steuern und Abgaben
- (1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben, die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen.
- (2)Absatz 2,Die Umsätze der Gesellschaft aus der Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind steuerfrei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663.Die Umsätze der Gesellschaft aus der Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 sind steuerfrei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663.
Art. 1 § 5 BRZ GmbH Entgeltlichkeit
- (1)Absatz eins,Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
- (2)Absatz 2,Die Höhe des Entgelts für Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.Die Höhe des Entgelts für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.
- (3)Absatz 3,Die Akteneinsicht in automationsunterstützter Form (§ 90a BAO) ist nur gegen Kostenersatz zu ermöglichen. Die Höhe dieses Kostenersatzes wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.Die Akteneinsicht in automationsunterstützter Form (Paragraph 90 a, BAO) ist nur gegen Kostenersatz zu ermöglichen. Die Höhe dieses Kostenersatzes wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.
Art. 1 § 6 BRZ GmbH Rahmenvereinbarung
Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Gesellschaft eine Rahmenvereinbarung über den Umfang der zu erfüllenden IT-Aufgaben, die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Eine ebensolche Rahmenvereinbarung hat die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit der Gesellschaft zu schließen. Auch in allen übrigen Fällen, in denen der Gesellschaft Aufgaben durch Gesetz oder durch Verordnung übertragen werden, ist die Leistungserbringung durch die Gesellschaft auf schriftlicher vertraglicher Basis zu fixieren.
Art. 1 § 7 BRZ GmbH Überleitung der Bediensteten
- (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1996
- 1.Ziffer einsdem Personalstand des Bundesrechenamtes angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung dem Bereich „Datenverarbeitung“ oder im Bereich „Verwaltung“ der ADV-Beschaffung, der ADV-Voranschlags- und -Rechnungsadministration oder der Amtswirtschaftsstelle zugewiesen sind, oder
- 2.Ziffer 2dem Personalstand der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen angehören und gemäß ihrem zu diesem Zeitpunkt geltenden Sondervertrag für ADV-Bedienstete als Chefanalytiker, Analytiker oder Analytikerassistenten verwendet werden,dem Personalstand der Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen angehören und gemäß ihrem zu diesem Zeitpunkt geltenden Sondervertrag für ADV-Bedienstete als Chefanalytiker, Analytiker oder Analytikerassistenten verwendet werden,
sind ab 1. Jänner 1997 Arbeitnehmer der Gesellschaft. - (2)Absatz 2,Sonstige Vertragsbedienstete
- 1.Ziffer einsdes Bundesrechenamtes, die mit 1. Jänner 1997 in das Bundespensionsamt übernommen werden, oder
- 2.Ziffer 2der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzender Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen
können durch Dienstgebererklärung bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. - (3)Absatz 3,Beamte,
- 1.Ziffer einsdes Bundesrechenamtes, die am 31. Dezember 1996 einem der in Abs. 1 Z 1 angeführten Bereiche angehören, werden mit 1. Jänner 1997 in das Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen.des Bundesrechenamtes, die am 31. Dezember 1996 einem der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Bereiche angehören, werden mit 1. Jänner 1997 in das Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen.
- 2.Ziffer 2des Bundesrechenamtes, die mit 1. Jänner 1997 in das Bundespensionsamt übernommen werden, können bis längstens 31. Dezember 1997 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen.
- 3.Ziffer 3der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen, die überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, sind bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zuzuweisen.der Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen, die überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, sind bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zuzuweisen.
- (4)Absatz 4,Allen in den Abs. 1 bis 3 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1996 bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt. Die Regelungen des ADV-Sondervertragsschemas des Bundes sind auch im Falle einer Verwendungsänderung weiterhin anzuwenden.Allen in den Absatz eins bis 3 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1996 bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt. Die Regelungen des ADV-Sondervertragsschemas des Bundes sind auch im Falle einer Verwendungsänderung weiterhin anzuwenden.
- (5)Absatz 5,Die im Abs. 3 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.Die im Absatz 3, genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
- (6)Absatz 6,Für die im Abs. 3 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.Für die im Absatz 3, genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.
- (7)Absatz 7,Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.Bedienstete, die gemäß Absatz eins, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.
- (8)Absatz 8,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Absatz eins, 2 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
- (9)Absatz 9,Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Absatz eins, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
- (10)Absatz 10,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Absatz eins, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.
- (11)Absatz 11,Für Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden ist, beschäftigt werden, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.Für Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden ist, beschäftigt werden, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
- (12)Absatz 12,Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages hinsichtlich der Dienstzeit die Bestimmungen der §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333.Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages hinsichtlich der Dienstzeit die Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333.
- (13)Absatz 13,Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
- (14)Absatz 14,Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.
Art. 1 § 7a BRZ GmbH
Die Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, die am 31. Dezember 1998 mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 betraut sind, werden mit 1. Jänner 1999 Arbeitnehmer der Gesellschaft. Welche Bediensteten dies sind, stellt die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Dienstgebererklärung fest. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und Abs. 7 bis 14 sinngemäß. Anstelle des 31. Dezember 1996 gilt für sie der 31. Dezember 1998. Die Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, die am 31. Dezember 1998 mit der Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, betraut sind, werden mit 1. Jänner 1999 Arbeitnehmer der Gesellschaft. Welche Bediensteten dies sind, stellt die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Dienstgebererklärung fest. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 und Absatz 7 bis 14 sinngemäß. Anstelle des 31. Dezember 1996 gilt für sie der 31. Dezember 1998.
Art. 1 § 9 BRZ GmbH Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Gesellschaft
Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1997 die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1997 die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann.
Art. 1 § 10 BRZ GmbH Vertretung der Gesellschaft
- (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen oder zwei Gesamtprokuristen vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam, durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder durch zwei Gesamtprokuristen vertreten. Bis zur Bestellung des ersten Geschäftsführers führt der Leiter der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen die Geschäfte der Gesellschaft.Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen oder zwei Gesamtprokuristen vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam, durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder durch zwei Gesamtprokuristen vertreten. Bis zur Bestellung des ersten Geschäftsführers führt der Leiter der Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen die Geschäfte der Gesellschaft.
- (2)Absatz 2,Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Finanzen abzugeben. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.
Art. 1 § 11 BRZ GmbH Aufsichtsrat
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Sechs Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die Entsendung von Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung richtet sich nach § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Sechs Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die Entsendung von Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung richtet sich nach Paragraph 110, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,.
Art. 1 § 12 BRZ GmbH Bestellung der ersten Organe
- (1)Absatz eins,Die ersten Geschäftsführer sind vom Bundesminister für Finanzen auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, zu bestellen.Die ersten Geschäftsführer sind vom Bundesminister für Finanzen auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1982,, zu bestellen.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen bestellt die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates vor der Anmeldung der Gesellschaft. Sie sind zusammen mit den von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates im Firmenbuch einzutragen. Der Aufsichtsrat hat sich unverzüglich nach seiner Bestellung zu konstituieren und einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
- (3)Absatz 3,Der Gesellschafter kann der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.
Art. 1 § 13 BRZ GmbH Richtlinien für die Unternehmensführung
- (1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung des § 5, auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6.Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung des Paragraph 5,, auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6,
- (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat ein Unternehmenskonzept zu erstellen. Dieses Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz sowie die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen zu enthalten.
- (3)Absatz 3,Im Unternehmenskonzept sind auch Maßnahmen zur Überbrückung längerdauernder Unterbrechungen und Störungen des ADV-Betriebes (Ausfallkonzept) vorzusehen. In solchen Fällen hat bis zur Wiederaufnahme des normalen Betriebes das Bundeskanzleramt die für die Fortführung des Betriebes erforderliche Kapazität im zentralen Ausweichsystem im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Gesellschaft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
- (4)Absatz 4,Die Gesellschaft ist bei der Neu- und Weiterentwicklung von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur, die neben dem Bundesministerium für Finanzen auch andere Ministerien betreffen, an IT-Richtlinien des Bundesministers für Finanzen gebunden, die im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen sind.
- (5)Absatz 5,Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
Art. 1 § 14 BRZ GmbH Haftung
- (1)Absatz eins,Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesellschaft gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes den Streit zu verkünden hat und die Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit sind. Die Gesellschaft hat ihrerseits den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesellschaft gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes den Streit zu verkünden hat und die Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes befreit sind. Die Gesellschaft hat ihrerseits den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.
- (2)Absatz 2,Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft Rückersatz begehren, wobei die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz eins, 5, 6, Absatz 2, 9, Absatz eins und 10 Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, von der Gesellschaft Rückersatz begehren, wobei die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes befreit sind. Absatz eins, Satz 2 gilt entsprechend.
- (3)Absatz 3,Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden. In diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit.Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3, 5 und 6 Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden. In diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes befreit.
- (4)Absatz 4,Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Bund nicht.Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes befreit sind. Absatz eins, Satz 2 gilt entsprechend. Das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Bund nicht.
- (5)Absatz 5,Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Bund erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und § 3 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Bund gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden. In diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit.Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Absatz 4, an den Bund erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen eins, 2, Absatz 2 und Paragraph 3, des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Bund gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden. In diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes befreit.
- (6)Absatz 6,Der Bund hat die Gesellschaft im Falle der Beschädigung oder Zerstörung von Hardware, Software oder Daten bei Elementarereignissen schadlos zu halten. Die Gesellschaft hat dem Bund die auf den vertraglich übernommenen Aufgabenbereich entfallenden fiktiven Versicherungskosten für Sachversicherungen zu refundieren. Diese fiktiven Versicherungskosten errechnen sich unter Zugrundelegung einer marktüblichen Prämie aus der anteiligen Nutzung der Anlagen für Zwecke vertraglich übernommener Aufgaben.
Art. 1 § 16 BRZ GmbH Geltung der Gewerbeordnung
Die Gesellschaft hat bis 30. Juni 1997 die nach der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, erforderlichen Berechtigungen zu beantragen. Die Gesellschaft hat bis 30. Juni 1997 die nach der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, erforderlichen Berechtigungen zu beantragen.
Art. 1 § 17 BRZ GmbH Verschwiegenheitspflicht
- (1)Absatz eins,Die Organe der Gesellschaft, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung gelten die Organe der Gesellschaft, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie natürliche Personen, die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung herangezogen werden, als Beamtinnen oder als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.Die Organe der Gesellschaft, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung gelten die Organe der Gesellschaft, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie natürliche Personen, die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung herangezogen werden, als Beamtinnen oder als Beamte im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
- (2)Absatz 2,Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 kann nur durch den jeweiligen Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 9 erfolgen.Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Absatz eins, kann nur durch den jeweiligen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 2, Absatz 9, erfolgen.
Art. 2 § 19 BRZ GmbH Vollziehung
- (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 2 Abs. 1 bis 3 sowie hinsichtlich § 13 Abs. 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesministern, hinsichtlich § 13 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 2, Absatz eins bis 3 sowie hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 5, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesministern, hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
- (2)Absatz 2,In Angelegenheiten, die das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffen, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Art. 2 § 20 BRZ GmbH Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesrechenamtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, außer Kraft.
Art. 3 § 38 BRZ GmbH Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 5, § 2 Abs. 8 und 9, § 6, § 8 und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 2, Absatz 8 und 9, Paragraph 6,, Paragraph 8 und Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.