Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung des § 5, auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6.Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung des Paragraph 5,, auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6,
(2)Absatz 2,Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat ein Unternehmenskonzept zu erstellen. Dieses Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz sowie die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3)Absatz 3,Im Unternehmenskonzept sind auch Maßnahmen zur Überbrückung längerdauernder Unterbrechungen und Störungen des ADV-Betriebes (Ausfallkonzept) vorzusehen. In solchen Fällen hat bis zur Wiederaufnahme des normalen Betriebes das Bundeskanzleramt die für die Fortführung des Betriebes erforderliche Kapazität im zentralen Ausweichsystem im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Gesellschaft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Die Gesellschaft ist bei der Neu- und Weiterentwicklung von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur, die neben dem Bundesministerium für Finanzen auch andere Ministerien betreffen, an IT-Richtlinien des Bundesministers für Finanzen gebunden, die im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen sind.
(5)Absatz 5,Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
In Kraft seit 19.06.1998 bis 31.12.9999
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