§ 48e BRWO 1974 Anfechtung der Errichtung

BRWO 1974 - Betriebsrats-Wahlordnung 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

(1) Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48a Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung (§ 31a Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) durch Klage bei Gericht angefochten werden.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

1.

jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),

2.

hinsichtlich des Beschlusses nach § 48a Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene wahlwerbende Gruppe,

3.

jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.

(3) Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wenn

1.

im Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 48a Abs. 1 vorgelegen ist oder

2.

die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 48a Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oder

3.

die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.

In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48e BRWO 1974


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48e BRWO 1974 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 48e BRWO 1974


Entscheidungen zu § 48e BRWO 1974


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48e BRWO 1974


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48e BRWO 1974 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48d BRWO 1974
§ 48f BRWO 1974