§ 44 BRWO 1974 Vorbereitung der Wahl

BRWO 1974 - Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

(1) Der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer bekanntzugeben.

(2) Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten als Wählerliste.

In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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