§ 34 BRGO 1974 Erweiterte Bildungsfreistellung

BRGO 1974 - Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß § 33 Abs. 7 nur der Betriebsrat berechtigt ist.

In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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