§ 31c BRGO 1974 Geschäftsordnung

BRGO 1974 - Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten eine Geschäftsordnung beschließen.

(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:

1.

die Festlegung strengerer Beschlußerfordernisse;

2.

Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen der Konzernvertretung sowie Regelungen über die Schriftführung;

3.

die Beiziehung von nicht der Konzernvertretung angehörenden Personen zu Sitzungen der Konzernvertretung;

4.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses;

5.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Präsidiums, wenn dies wegen der Größe des Leitungsausschusses zweckmäßig ist;

6.

die Abgrenzung der Aufgabenbereiche des Leitungsausschusses und des Präsidiums einschließlich der Definition der Angelegenheiten, in denen diesen Organen eine selbständige Beschlußfassung zukommt und die Voraussetzungen für diese Beschlußfassung;

7.

die Berichtspflichten dieser Organe gegenüber der Konzernvertretung und die Art und Weise der Information der Arbeitnehmerschaft im Konzern über die Tätigkeit der Konzernvertretung;

8.

die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, des Leitungsausschusses und des Präsidiums.

(3) Die Geschäftsordnung ist allen im Konzern errichteten Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten) und allen Konzernunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für allfällige Änderungen der Geschäftsordnung.

In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31c BRGO 1974


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31c BRGO 1974 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31c BRGO 1974


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31c BRGO 1974


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31c BRGO 1974 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31b BRGO 1974
§ 32 BRGO 1974