§ 4 BPNG 2013 Begutachtung und Überwachung

BPNG 2013 - Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Begutachtung und Überwachung gemäß Artikel 40 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgen durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.

In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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