§ 9 BPNG 2013 Schlussbestimmungen

BPNG 2013 - Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) § 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. § 7 Abs. 1 ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Eine Verordnung nach § 7 Abs. 2 darf jedoch nicht vor dem 1.1.2015 in Kraft treten.

In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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