§ 21 BobG Leistung der Entschädigung

BobG - Bodenbeschaffungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Entschädigung ist unbeschadet des § 16 Abs. 2 innerhalb eines Monates nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten.

In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
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