§ 12 BobG

BobG - Bodenbeschaffungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

Ist der Widerspruch des Eigentümers darauf gegründet, daß der Enteignungswerber über ein anderes für das Bauvorhaben geeignetes Grundstück verfügt, so hat er dieses Grundstück gleichzeitig mit dem Widerspruch bekanntzugeben und genau zu bezeichnen.

In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
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