Bei §68 Abs. 2 der BO Wien ist eine Loggiaverglasung "zulässig".
Bei §62 Abs. 2 der BO Wien benötigt man für eine Loggiaverglasung eine Bauanzeige.
Wo liegt hier der Unterschied?
mfg
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1 Kommentar zu § 62 BO für Wien
Kommentar zum § 62 BO für Wien von Normalbuerger
Loggiaverglasung
Bei §68 Abs. 2 der BO Wien ist eine Loggiaverglasung "zulässig". Bei §62 Abs. 2 der BO Wien benötigt man für eine Loggiaverglasung eine Bauanzeige. Wo liegt hier der Unterschied? mfg mehr lesen...