§ 1b E-GovG Teilnahme an der elektronischen Zustellung durch Unternehmen

E-GovG - E-Government-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, haben an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

(2) Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist dann unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt.

(3) Die Teilnahme ist längstens bis 31. Dezember 2019 auch unzumutbar, wenn das Unternehmen noch nicht Teilnehmer des Unternehmensserviceportals ist sowie bei Fehlen elektronischer Adressen zur Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes.

(4) Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert mit 1. Jänner 2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1b E-GovG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1b E-GovG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1b E-GovG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1b E-GovG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1b E-GovG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1a E-GovG
§ 2 E-GovG