Anl. 5 BKVO ANHANG V

BKVO - Beikostverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

REFERENZWERTE FÜR DIE KENNZEICHNUNG DES NÄHRWERTS VON BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

 

Nährstoff

Referenzwert für Kennzeichnung

Vitamin A

 

(μg)

400

 

Vitamin D

 

(μg)

 10

 

Vitamin C

 

(mg)

 25

 

Thiamin

 

(mg)

    0,5

 

Riboflavin

 

(mg)

    0,8

 

Niacin-Äquivalent

 

(mg)

    9

 

Vitamin B6

 

(mg)

    0,7

 

Folat

 

(μg)

100

 

Vitamin B12

 

(μg)

    0,7

 

Calcium

 

(mg)

400

 

Eisen

 

(mg)

  6

 

Zink

 

(mg)

  4

 

Jod

 

(μg)

 70

 

Selen

 

(μg)

 10

 

Kupfer

 

(mg)

    0,4

 

 

In Kraft seit 29.04.1998 bis 31.12.9999
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