§ 2 BKVO

BKVO - Beikostverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

In Kraft seit 29.04.1998 bis 31.12.9999
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