§ 6 Bgld. WH Warmwasserbereiter

Bgld. WH - Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Warmwasserbereitungsanlagen dürfen nur dann an Wärmeerzeuger mit einer Nennheizleistung ab 26 kW, die der Raumheizung dienen, angeschlossen werden, wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 % der Nennheizleistung beansprucht. Für den Austausch von Wärmeerzeugern gilt diese Bestimmung nur insoweit, als dies nach Maßgabe des vorhandenen Raumes vertretbar ist. Hievon sind ausgenommen kombinierte Gas-Wasserheizer (sogenannte Kombithermen) und Anlagen, bei denen mehr als 50 % des Warmwasserbedarfes aus Sonnenenergie gedeckt werden.

In Kraft seit 01.01.1983 bis 31.12.9999
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