Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. WH

Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

Bgld. WH
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 15. Dezember 1982 über wärmeschutztechnische Mindestanforderungen an bestimmte Gebäude und Gebäudeteile sowie über die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen (Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 60/1982

§ 1 Bgld. WH Wärmeschutztechnische Mindestanforderungen bei der Errichtung


(1) Bei den nachstehend angeführten Bauteilen von Gebäuden und Gebäudeteilen im Sinne des § 33 Abs. 1 Bgld. Bauordnung darf die Wärmedurchgangszahl k folgende Werte nicht überschreiten:

1.

bei Außenwänden 0,7 W/(m² K),

2.

bei Wänden gegen unbeheizte Gebäudeteile und Nachbargebäude 0,9 W/(m² K),

3.

bei erdberührten Wänden und Fußböden von beheizten Räumen 0,8 W/(m² K),

4.

bei Decken gegen Außenluft oder über Durchfahrten 0,3 W/(m² K),

5.

bei den Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile 0,6 W/(m² K),

6.

bei Fenstern und Türen gegen Außenluft 2,5 W/(m² K).

(2) Wenn die Flächen von Fenstern und Außentüren mehr als 30 v.H. der Fläche der Außenwand - bemessen nach der äußeren lichten Weite - betragen, so ist der Wärmeschutz bei den Außenwänden, Fenstern oder Außentüren so zu erhöhen, daß gegenüber den im Abs. 2 festgelegten Werten keine Minderung des Wärmeschutzes eintritt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die mittlere Wärmedurchgangszahl km dieser Außenbauteile, das ist der mit den jweiligen Flächenanteilen gewichtete arithmetische Mittelwert, höchstens 1,24 W/(m² K) beträgt.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist vorzusorgen, daß ohne Betätigung der Fenster und Türen (ohne Stoßlüftung) ein einfacher Mindestluftwechsel des Raumes innerhalb zweier Stunden gewährleistet ist bzw. die für Feuerstätten erforderliche Verbrennungsluft zugeführt wird. Zu diesen Maßnahmen zählt die Anordnung von Fugen zwischen Fenstern und Fensterstöcken oder Türen und Türstöcken bei Fenstern und Türen gegen Außenluft oder die Anbringung von regelbaren Luftschlitzen gegen Außenluft. Der Fugendurchlaßwert a bei Fenstern und Türen gegen Außenluft (Abs. 1 Z 6) darf jedoch höchstens 0,2 m3/h m Pa 2/3 betragen.

(4) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Güter dienen, können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Mindestanforderungen bewilligt werden, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn in Betrieben beim Einsatz von Maschinen Wärme frei wird und eine Wärmedämmung grundsätzlich unerwünscht ist. Das gleiche gilt für Gebäude und Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden.

(5) Von der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Mindestanforderungen kann abgesehen werden, soweit durch Wärmeschutzmaßnahmen besonderer Art nachweislich sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder Gebäudeteil höchstens jenen Wärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen gegeben wäre.

§ 2 Bgld. WH Abgasverluste


(1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und einzustellen, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Nennheizleistung, folgende Werte nicht überschreiten:

 

 

Nennheizleistung

in kW

Abgasverluste

in %

Feste

26 - 50

21

Brennstoffe

mehr als 50 bis 120

20

 

über 120

19

Flüssige

26 - 50

16

Brennstoffe

mehr als 50 bis 120

14

 

über 120

12

 

 

 

athmosphär.

Brenner

Gebläse-brenner

Gasförmige

26 - 50

14

16

Brennstoffe

mehr als 50 bis 120

13

14

 

über 120

12

12

 

Dies gilt auch für den Austausch von Wärmeerzeugern.

(2) Wärmeerzeuger mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind mit Meßstutzen zur Entnahme von Abgasproben zu versehen, soferne sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung baubehördlich bewilligt oder ohne Baubewilligung aufgestellt werden.

§ 3 Bgld. WH Einrichtung zur Steuerung und Regelung


Zentralheizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind bei ihrer Errichtung sowie beim Austausch eines Wärmeerzeugers mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung (raumtemperaturabhängige Steuerung) auszustatten.

§ 4 Bgld. WH Regelung der Feuerungsleistung


Zentralheizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 120 kW sind bei ihrer Errichtung sowie beim Austausch eines Wärmeerzeugers mit zwei oder mehreren Wäremerzeugern auszustatten, die stufenweise zugeschaltet werden können. Die Verwendung eines einzelnen Wärmeerzeugers ist jedoch zulässig, wenn dieser mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare voll regelbare Feuerungsleistung versehen ist.

§ 5 Bgld. WH Wärmebedarfsberechnung (Heizlast)


Eine Wärmebedarfsberechnung gemäß § 52 a Abs. 2 Bgld. Bauordnung ist beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern ab 26 kW Nennheizleistung vorzunehmen. Die Heizlast ist nach ÖNORM M 7500 zu berechnen.

§ 6 Bgld. WH Warmwasserbereiter


Warmwasserbereitungsanlagen dürfen nur dann an Wärmeerzeuger mit einer Nennheizleistung ab 26 kW, die der Raumheizung dienen, angeschlossen werden, wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 % der Nennheizleistung beansprucht. Für den Austausch von Wärmeerzeugern gilt diese Bestimmung nur insoweit, als dies nach Maßgabe des vorhandenen Raumes vertretbar ist. Hievon sind ausgenommen kombinierte Gas-Wasserheizer (sogenannte Kombithermen) und Anlagen, bei denen mehr als 50 % des Warmwasserbedarfes aus Sonnenenergie gedeckt werden.

§ 7 Bgld. WH Betriebsbereitschaftsverluste


(1) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind bei ihrer Errichtung sowie beim Austausch eines Wärmeerzeugers mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft sind, verhindern.

(2) Wärmeerzeuger in Zentralheizungsanlagen sind bei ihrem Einbau mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten.

§ 8 Bgld. WH Wärme- und Brauchwarmwasserverteilungsanlagen


(1) Wärmeverteilungsanlagen, deren Verlustwärme nicht in vollem Umfang Räumen zugute kommt, die ihrer Bestimmung nach zum dauernden Aufenthalt von Personen dinen und beheizt werden sollen, sind bei ihrer Errichtung gegen Wärmeverluste ausreichend zu schützen.

(2) Brauchwarmwasserverteilungsanlagen sind bei ihrer Errichtung vollständig, das ganze Leitungsnetz umfassend, ausreichend gegen Wärmeverluste zu schützen.

§ 9 Bgld. WH Periodische Überprüfung


(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind von befugten Fachleuten mindestens einmal in zwei Jahren, Anlagen mit einer Nennheizleistung ab 50 kW mindestens einmal jährlich nachweislich auf einwandfreie Funktion überprüfen zu lassen. Bei Anlagen, deren Errichtung oder Umbau ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung baubehördlich bewilligt wird, oder die ab diesem Zeitpunkt ohne Baubewilligung errichtet oder umgebaut werden, hat sich die Überprüfung auch auf die Einhaltung der im § 2 angeführten höchstzulässigen Abgasverluste zu erstrecken.

(2) Zur Überprüfung gemäß Absatz 1 sind im Rahmen ihrer Befugnisse berechtigt:

a)

Amtssachverständige für das Heizungswesen,

b)

Dampfkesselüberwachungsorgane nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,

c)

Ziviltechniker,

d)

Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung der zu überprüfenden Zentralheizungsanlage oder von Teilen dieser Anlage befugt sind, bzw. bei solchen Personen beschäftigte und von ihnen beauftragte Fachleute,

e)

Inhaber einer Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe, bzw. bei ihnen beschäftigte und von ihnen beauftragte Fachleute,

f)

Organe des Technischen Überwachungsvereines (TÜV).

§ 10 Bgld. WH Installierung von Geräten zur Feststellung des Verbrauches


Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für welche die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, sind Geräte mit ausreichender Genauigkeit zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren. Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, ist - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht wird - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit anzubringen.

§ 11 Bgld. WH ÖNORMEN


ÖNORMEN werden vom Österreichischen Normungsinstitut, 1020 Wien, Leopoldsgasse 4, erarbeitet, veröffentlicht und verkauft.

§ 12 Bgld. WH Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1983 in Kraft.

Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung (Bgld. WH) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 15. Dezember 1982 über wärmeschutztechnische Mindestanforderungen an bestimmte Gebäude und Gebäudeteile sowie über die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen (Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 60/1982

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33 und 52 a Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/1982 wird gemäß Art. 15 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und § 108 Abs. 3 Bgld. Bauordnung verordnet:

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