§ 4 Bgld. WH Regelung der Feuerungsleistung

Bgld. WH - Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Zentralheizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 120 kW sind bei ihrer Errichtung sowie beim Austausch eines Wärmeerzeugers mit zwei oder mehreren Wäremerzeugern auszustatten, die stufenweise zugeschaltet werden können. Die Verwendung eines einzelnen Wärmeerzeugers ist jedoch zulässig, wenn dieser mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare voll regelbare Feuerungsleistung versehen ist.

In Kraft seit 01.01.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Bgld. WH


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Bgld. WH selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Bgld. WH


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Bgld. WH


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Bgld. WH eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 Bgld. WH
§ 5 Bgld. WH