§ 10 Bgld. VBFG Kundmachung

Bgld. VBFG - Burgenländisches Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Am vierzehnten Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die in § 7 vorgesehene Kundmachung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
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