§ 9 Bgld. VBFG Stimmlisten

Bgld. VBFG - Burgenländisches Volksbefragungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Bestimmungen Stimmlisten (Muster Anlage 3) anzulegen.

(2) Die Stimmlisten sind auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes) anzulegen.

(3) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung (§ 7) hat die Gemeinde die Stimmliste in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Kundmachung, Auflegung, die Durchführung des Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und den Abschluß der Stimmlisten gelten die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 LTWO 1995 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Bgld. VBFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Bgld. VBFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Bgld. VBFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Bgld. VBFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Bgld. VBFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 Bgld. VBFG
§ 10 Bgld. VBFG