§ 10 Bgld. VBFG Kundmachung

Burgenländisches Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

Am vierzehnten Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die in § 7 vorgesehene Kundmachung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

Am vierzehnten Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die in § 7 vorgesehene Kundmachung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.

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