§ 19 Bgld. VAG Ermittlung des Ergebnisses der Volksabstimmung

Bgld. VAG - Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Die Landeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden in der im § 18 Absatz 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Landesgebiet und hat das Ergebnis, gegliedert nach politischen Bezirken und Städten mit eigenem Statut sowie nach Wahlkreisen als vorläufiges Ergebnis bekanntzugeben.

In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
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