(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Bezirkswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung, gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a)  | die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,  | |||||||||
b)  | die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,  | |||||||||
c)  | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,  | |||||||||
d)  | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,  | |||||||||
e)  | die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden  | |||||||||
Stimmen,  | ||||||||||
f)  | die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.  | |||||||||
(2) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 17 unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
    
    
    
    
    
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