§ 45 Bgld. PflSchG 1995 Zweckzuschüsse des Landes

Bgld. PflSchG 1995 - Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Land kann den Gemeinden (Gemeindever- bänden), die gesetzliche Schulerhalter sind, oder Dritten, die für den gesetzlichen Schulerhalter Schulen herstellen, zur Erleichterung des ihnen auf dem Gebiet der öffentlichen Pflichtschulen erwachsenden Bauaufwandes Zweckzuschüsse gewähren.

(2) Dem Land ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

In Kraft seit 23.06.1995 bis 31.12.9999
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