§ 34 Bgld. PflSchG 1995 Errichtung öffentlicher Sonderschulen

Bgld. PflSchG 1995 - Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Öffentliche Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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