§ 7 Bgld. ÖFG Kuratorin oder Kurator des Burgenländischen Ökoenergiefonds

Bgld. ÖFG - Burgenländisches Ökoförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

Zur Kuratorin oder zum Kurator des Burgenländischen Ökoenergiefonds wird die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann bestellt. Mit der erstmaligen Bestellung der Organe des Burgenländischen Ökoenergiefonds durch die Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, erlischt die Tätigkeit der Kuratorin oder des Kurators.

In Kraft seit 26.06.2007 bis 31.12.9999
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