§ 6 Bgld. ÖFG Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer des Burgenländischen Ökoenergiefonds

Bgld. ÖFG - Burgenländisches Ökoförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer des Burgenländischen Ökoenergiefonds sind:

1.

eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche für Sicherheits- und Umwelttechnik zuständig ist und

2.

eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche für Finanzen und Buchhaltung zuständig ist.

(2) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Burgenländischen Ökoenergiefonds laufend, wenigstens jedoch einmal zum Jahresabschluss, zu prüfen. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher ist ihnen jederzeit zu gestatten.

(3) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer haben dem Vorstand einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.

In Kraft seit 26.06.2007 bis 31.12.9999
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