§ 2 Bgld. ÖFG Mittel und Leistungen des Burgenländischen Ökoenergiefonds

Bgld. ÖFG - Burgenländisches Ökoförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Mittel des Burgenländischen Ökoenergiefonds werden aufgebracht aus:

1.

den Zuweisungen gemäß § 43 Abs. 1 Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 11/2012,

2.

Zuwendungen des Landes und anderer öffentlich rechtlicher Körperschaften und

3.

freiwilligen Beiträgen, sonstigen Zuwendungen und sonstigen Einkünften.

(2) Die Leistungen des Burgenländischen Ökoenergiefonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, welche vom Vorstand des Burgenländischen Ökoenergiefonds durch Beschluss festzulegen sind.

(4) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

Verfahren bei der Gewährung von Förderungen,

2.

Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen,

3.

Antragsunterlagen,

4.

Reihungskriterien, wie zB der Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, die Wirtschaftlichkeit des Projekts, die Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen und

5.

Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel.

(5) Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.

In Kraft seit 17.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Bgld. ÖFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. ÖFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Bgld. ÖFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Bgld. ÖFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Bgld. ÖFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 Bgld. ÖFG
§ 3 Bgld. ÖFG