§ 7 Bgld. NotifG Eigener Wirkungsbereich

Bgld. NotifG - Burgenländisches Notifikationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs.

In Kraft seit 13.01.2010 bis 31.12.9999
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