§ 2 Bgld. NotifG Begriffsbestimmungen

Bgld. NotifG - Burgenländisches Notifikationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

Erzeugnisse: alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.

2.

Dienste: Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck:

a)

im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird, wobei Dienste, bei deren Erbringung die Erbringerin bzw. der Erbringer oder die Empfängerin bzw. der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden, nicht unter diese Bestimmung fallen;

b)

elektronisch erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung, einschließlich digitaler Kompression, und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird, wobei Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden, nicht unter diese Bestimmung fallen;

c)

auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird, wobei Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängerinnen oder Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung), nicht unter diese Bestimmung fallen.

3.

Technische Spezifikationen: Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Unter den Begriff „technische Spezifikationen“ fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Art. 38 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S 67, sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.

4.

Sonstige Vorschriften: Vorschriften für ein Erzeugnis, die keine technischen Spezifikationen sind und die insbesondere zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder dessen Vermarktung wesentlich beeinflussen können.

5.

Vorschriften betreffend Dienste: allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu den in Z 2 genannten Diensten und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über die Erbringerin oder den Erbringer von Diensten, die Empfängerin oder den Empfänger von Diensten und über die Dienste selbst, nicht jedoch Vorschriften, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen. Im Sinne dieser Definition gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt. Im Sinne dieser Definition ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.

6.

Technische Vorschriften: technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto (Z 7) für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung einer Erbringerin oder eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 - der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder Niederlassung als Erbringerin oder Erbringer von Diensten verboten werden.

7.

Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

a)

die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes beziehungsweise Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

b)

freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Burgenland Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

c)

die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

8.

Entwurf einer technischen Vorschrift: der Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

9.

Normen: technische Spezifikationen, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der folgenden Kategorien fallen:

a)

internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

b)

europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

c)

nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

10.

Wesentliche Änderungen: Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

11.

Ausführliche Stellungnahmen: Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift bei der Europäischen Kommission zu diesem abgegeben werden und einer solchen zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die

a)

im Fall von technischen Spezifikationen gemäß Z 3 oder sonstigen Vorschriften gemäß Z 4 den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes oder

b)

im Fall von Vorschriften betreffend Dienste gemäß Z 5 den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen können.

In Kraft seit 17.03.2017 bis 31.12.9999
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