§ 1 Bgld. NotifG Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsEntwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
- (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für:
- 1.Ziffer einsAngelegenheiten, die einer Unionsregelung im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 2018/1972/EU über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 164, unterliegen;Angelegenheiten, die einer Unionsregelung im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 2018/1972/EU über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 Sitzung 36, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 Sitzung 164, unterliegen;
- 2.Ziffer 2Angelegenheiten, die einer Unionsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen unterliegen, die im Anhang II der Richtlinie 2015/1535/EU, nicht abschließend aufgezählt sind;Angelegenheiten, die einer Unionsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen unterliegen, die im Anhang römisch II der Richtlinie 2015/1535/EU, nicht abschließend aufgezählt sind;
- 3.Ziffer 3Hörfunkdienste;
- 4.Ziffer 4Fernsehdienste gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/1808/EU, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 69, und der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 S. 15;Fernsehdienste gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/1808/EU, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 Sitzung 69, und der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 Sitzung 15;
- 5.Ziffer 5Maßnahmen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahme keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.
- (3)Absatz 3Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie 2024/790, ABl. Nr. L 790 vom 08.03.2024 S. 1, und der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes anzuwenden.Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 349, in der Fassung der Richtlinie 2024/790, ABl. Nr. L 790 vom 08.03.2024 Sitzung 1, und der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 Sitzung 56, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur Paragraph 8, Absatz 2, dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 2 Bgld. NotifG Begriffsbestimmungen
Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1.Ziffer einsErzeugnisse: alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.
- 2.Ziffer 2Dienste: Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck:
- a)Litera aim Fernabsatz erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird, wobei Dienste, bei deren Erbringung die Erbringerin bzw. der Erbringer oder die Empfängerin bzw. der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden, nicht unter diese Bestimmung fallen;
- b)Litera belektronisch erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung, einschließlich digitaler Kompression, und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird, wobei Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden, nicht unter diese Bestimmung fallen;
- c)Litera cauf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird, wobei Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängerinnen oder Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung), nicht unter diese Bestimmung fallen.
- 3.Ziffer 3Technische Spezifikationen: Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Unter den Begriff „technische Spezifikationen“ fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Art. 38 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, in der Fassung der Richtlinie 2022/642/EU, ABl. Nr. L 118 vom 20.04.2022 S. 4, und der Berichtigung ABl. Nr. L 137 vom 25.05.2023 S. 72, sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.Technische Spezifikationen: Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Unter den Begriff „technische Spezifikationen“ fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38, Absatz eins, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 47, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Artikel eins, der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 Sitzung 67, in der Fassung der Richtlinie 2022/642/EU, ABl. Nr. L 118 vom 20.04.2022 Sitzung 4, und der Berichtigung ABl. Nr. L 137 vom 25.05.2023 Sitzung 72, sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.
- 4.Ziffer 4Sonstige Vorschriften: Vorschriften für ein Erzeugnis, die keine technischen Spezifikationen sind und die insbesondere zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder dessen Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
- 5.Ziffer 5Vorschriften betreffend Dienste: allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu den in Z 2 genannten Diensten und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über die Erbringerin oder den Erbringer von Diensten, die Empfängerin oder den Empfänger von Diensten und über die Dienste selbst, nicht jedoch Vorschriften, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen. Im Sinne dieser Definition gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt. Im Sinne dieser Definition ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.Vorschriften betreffend Dienste: allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu den in Ziffer 2, genannten Diensten und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über die Erbringerin oder den Erbringer von Diensten, die Empfängerin oder den Empfänger von Diensten und über die Dienste selbst, nicht jedoch Vorschriften, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen. Im Sinne dieser Definition gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt. Im Sinne dieser Definition ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.
- 6.Ziffer 6Technische Vorschriften: technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto (Z 7) für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung einer Erbringerin oder eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 - der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder Niederlassung als Erbringerin oder Erbringer von Diensten verboten werden.Technische Vorschriften: technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto (Ziffer 7,) für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung einer Erbringerin oder eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, - der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder Niederlassung als Erbringerin oder Erbringer von Diensten verboten werden.
- 7.Ziffer 7Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
- a)Litera adie Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes beziehungsweise Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;
- b)Litera bfreiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Burgenland Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;
- c)Litera cdie technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.
- 8.Ziffer 8Entwurf einer technischen Vorschrift: der Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.
- 9.Ziffer 9Normen: technische Spezifikationen, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
- a)Litera ainternationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- b)Litera beuropäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- c)Litera cnationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
- 10.Ziffer 10Wesentliche Änderungen: Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
- 11.Ziffer 11Ausführliche Stellungnahmen: Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift bei der Europäischen Kommission zu diesem abgegeben werden und einer solchen zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die
- a)Litera aim Fall von technischen Spezifikationen gemäß Z 3 oder sonstigen Vorschriften gemäß Z 4 den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes oderim Fall von technischen Spezifikationen gemäß Ziffer 3, oder sonstigen Vorschriften gemäß Ziffer 4, den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes oder
- b)Litera bim Fall von Vorschriften betreffend Dienste gemäß Z 5 den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen können.im Fall von Vorschriften betreffend Dienste gemäß Ziffer 5, den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen können.
§ 3 Bgld. NotifG Notifikationsverfahren
- (1)Absatz einsDie Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.
- (2)Absatz 2Das Ersuchen um Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:
- 1.Ziffer einsden vollständigen Titel des Entwurfs,
- 2.Ziffer 2eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Entwurfs,
- 3.Ziffer 3die Gründe, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift oder deren wesentliche Änderung entsprechend dem Entwurf erforderlich machen,
- 4.Ziffer 4die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig sind und sofern diese noch nicht bei einer früheren Mitteilung übermittelt worden sind, und
- 5.Ziffer 5die Begründung für die vertrauliche Behandlung, sofern diese ausdrücklich verlangt wird.
- (3)Absatz 3Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so ist
- 1.Ziffer einseine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und
- 2.Ziffer 2- sofern verfügbar - die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln. Die Risikoanalyse ist im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, in der Fassung der Verordnung 2024/1328, ABl. Nr. L 1328 vom 17.05.2024 S. 1, und der Berichtigung ABl. Nr. L 083 vom 10.03.2022 S. 64, durchzuführen.- sofern verfügbar - die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln. Die Risikoanalyse ist im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt römisch II.3 des Anhangs römisch XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung 2024/1328, ABl. Nr. L 1328 vom 17.05.2024 Sitzung 1, und der Berichtigung ABl. Nr. L 083 vom 10.03.2022 Sitzung 64, durchzuführen.
- (4)Absatz 4Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese
- 1.Ziffer einsverbindliche Unionsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste umgesetzt werden;
- 2.Ziffer 2Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste in der Union in Kraft gesetzt werden;
- 3.Ziffer 3Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Unionsrechtsakten enthalten sind;
- 4.Ziffer 4Art. 26 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 135 vom 23.05.2023 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 135 vom 19.12.2023 S. 1, anwenden;Artikel 26, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 135 vom 23.05.2023 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 135 vom 19.12.2023 Sitzung 1, anwenden;
- 5.Ziffer 5lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachkommen;
- 6.Ziffer 6lediglich eine technische Vorschrift nach § 2 Z 3 und 4 zum Zwecke der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreiberinnen oder Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern.lediglich eine technische Vorschrift nach Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 zum Zwecke der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreiberinnen oder Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern.
- (5)Absatz 5Abs. 4 gilt nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.Absatz 4, gilt nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.
§ 4 Bgld. NotifG Stillhaltefristen
(1) Die jeweils zuständigen Landes- und Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben, schon vor Ablauf dieser Frist dem Landtag vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag in diesen Fällen vom Ergebnis des Notifikationsverfahrens zu berichten.
(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf:
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1. | vier Monate im Fall einer Vorschrift betreffend Dienste, falls die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt; |
2. | vier Monate in einer vom Land Burgenland beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung nach § 2 Z 7 lit. b, sofern innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird; |
3. | sechs Monate in allen nicht von Z 1 und 2 erfassten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird; |
4. | zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist |
a) | im Fall einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift die Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen, oder |
b) | bekanntgibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Europäischen Parlament oder dem Rat der Europäischen Union ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist; |
5. | 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Z 4 einen gemeinsamen Standpunkt festlegt. |
(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 enden vorzeitig,
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1. | wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Unionsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, oder |
2. | wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder |
3. | sobald ein verbindlicher Unionsrechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union erlassen worden ist. |
(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht,
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1. | wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch |
a) | eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind, und |
b) | die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, auf die Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder |
2. | wenn es notwendig ist, eine Vorschrift betreffend Finanzdienstleistungen aus dringenden Gründen, die |
a) | durch eine ernste Situation entstanden sind, und |
b) | die sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einlegerinnen und Einleger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten, beziehen, oder |
3. | für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern, oder |
4. | für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach § 2 Z 7 lit. c. |
(5) Die Dringlichkeit der Maßnahme gemäß Z 1 oder Z 2 ist im Ersuchen um Notifikation nach § 3 Abs. 1 zu begründen.
(6) Abs. 2 Z 4 und 5 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen gemäß § 2 Z 7 lit. b.
(7) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(8) Zu einer ausführlichen Stellungnahme der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats sind die Maßnahmen, die aufgrund der ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt sind, der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen. Im Hinblick auf Vorschriften betreffend Dienste sind gegebenenfalls jene Gründe zu nennen, aus denen die ausführliche Stellungnahme nicht berücksichtigt werden kann.
(9) Sind Berichte, Mitteilungen oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung - unbeschadet des § 6 - nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(10) Sofern andere unionsrechtliche oder staatsvertragliche Bestimmungen ausdrücklich andere Fristen festlegen, müssen auch diese eingehalten werden.
§ 5 Bgld. NotifG Zuständigkeit
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landes- oder Gemeindebehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher Vorschriften zuständigen anderen Behörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln. Dies gilt für Berichte, Mitteilungen und Stellungnahmen, die an die Kommission zu übermitteln sind, sowie endgültig erlassene Vorschriften sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrags zu notifizierten Entwürfen den zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Bgld. NotifG Verfahren im Landtag
(1) Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben und die als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Gesetz von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn im Verfahren im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrags der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen.
(3) Der Landtag hat dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf der Stillhaltefrist nach § 4 die technische Vorschrift nicht beschlossen wird. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(4) Die kundgemachten Texte sind dem Bund von der Landesregierung zur Weiterleitung an die Kommission zu übermitteln.
§ 7 Bgld. NotifG Eigener Wirkungsbereich
Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 8 Bgld. NotifG Kundmachung und Übermittlung des endgültigen Wortlauts
(1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, unterzogen wurde.
(2) Der Wortlaut der endgültigen Vorschrift ist der zuständigen europäischen oder internationalen Organisation entsprechend § 3 Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Bgld. NotifG Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 6 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 6, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (3)Absatz 3§§ 1 und 2 Z 3, § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3, 5, 7, 8 und 11, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 4 Abs. 3 Z 1 und 3 und § 4 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraphen eins und 2 Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3, 5, 7, 8 und 11, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a und b, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und 3 und Paragraph 4, Absatz 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2013, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 2 Z 3, § 3 Abs. 3 Z 2, § 3 Abs. 4 Z 4, 7, 8, 10 und 11, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Z 4 und 5, § 4 Abs. 3 Z 3, § 4 Abs. 8, § 8 Abs. 1 und § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 4,, 7, 8, 10 und 11, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 8,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (5)Absatz 5§§ 1, 2 Z 3 und § 3 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2024 treten mit 13. Dezember 2024 in Kraft.Paragraphen eins,, 2 Ziffer 3 und Paragraph 3, Absatz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2024, treten mit 13. Dezember 2024 in Kraft.
§ 10 Bgld. NotifG Umsetzungshinweis
(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinien 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 81, umgesetzt.
(2) Mit den Änderungen durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2017 wird die Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, umgesetzt.