Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. NotifG

Burgenländisches Notifikationsgesetz

Bgld. NotifG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 29. Oktober 2009 über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Burgenländisches Notifikationsgesetz - Bgld. NotifG)

StF: LGBl. Nr. 6/2010 (XIX. Gp. RV 1263 AB 1289) [CELEX Nr. 31998L0034, 31998L0048, 32006L0096]

§ 1 Bgld. NotifG Anwendungsbereich


Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

§ 2 Bgld. NotifG Begriffsbestimmungen


Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

Erzeugnisse: alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.

2.

Dienste: Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck:

a)

im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird, wobei Dienste, bei deren Erbringung die Erbringerin bzw. der Erbringer oder die Empfängerin bzw. der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden, nicht unter diese Bestimmung fallen;

b)

elektronisch erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung, einschließlich digitaler Kompression, und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird, wobei Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden, nicht unter diese Bestimmung fallen;

c)

auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird, wobei Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängerinnen oder Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung), nicht unter diese Bestimmung fallen.

3.

Technische Spezifikationen: Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Unter den Begriff „technische Spezifikationen“ fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Art. 38 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S 67, sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.

4.

Sonstige Vorschriften: Vorschriften für ein Erzeugnis, die keine technischen Spezifikationen sind und die insbesondere zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder dessen Vermarktung wesentlich beeinflussen können.

5.

Vorschriften betreffend Dienste: allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu den in Z 2 genannten Diensten und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über die Erbringerin oder den Erbringer von Diensten, die Empfängerin oder den Empfänger von Diensten und über die Dienste selbst, nicht jedoch Vorschriften, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen. Im Sinne dieser Definition gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt. Im Sinne dieser Definition ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.

6.

Technische Vorschriften: technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto (Z 7) für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung einer Erbringerin oder eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 - der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder Niederlassung als Erbringerin oder Erbringer von Diensten verboten werden.

7.

Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

a)

die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes beziehungsweise Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

b)

freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Burgenland Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

c)

die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

8.

Entwurf einer technischen Vorschrift: der Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

9.

Normen: technische Spezifikationen, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der folgenden Kategorien fallen:

a)

internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

b)

europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

c)

nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

10.

Wesentliche Änderungen: Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

11.

Ausführliche Stellungnahmen: Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift bei der Europäischen Kommission zu diesem abgegeben werden und einer solchen zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die

a)

im Fall von technischen Spezifikationen gemäß Z 3 oder sonstigen Vorschriften gemäß Z 4 den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes oder

b)

im Fall von Vorschriften betreffend Dienste gemäß Z 5 den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen können.

§ 3 Bgld. NotifG Notifikationsverfahren


(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.

(2) Das Ersuchen um Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den vollständigen Titel des Entwurfs,

2.

eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Entwurfs,

3.

die Gründe, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift oder deren wesentliche Änderung entsprechend dem Entwurf erforderlich machen,

4.

die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig sind und sofern diese noch nicht bei einer früheren Mitteilung übermittelt worden sind, und

5.

die Begründung für die vertrauliche Behandlung, sofern diese ausdrücklich verlangt wird.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so ist

1.

eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und

2.

- sofern verfügbar - die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln. Die Risikoanalyse ist im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, durchzuführen.

(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese

1.

verbindliche Unionsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste umgesetzt werden;

2.

Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste in der Union in Kraft gesetzt werden;

3.

Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Unionsrechtsakten enthalten sind;

4.

Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 011 vom 15.01.2002 S 4, anwenden;

5.

lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachkommen;

6.

lediglich eine technische Vorschrift nach § 2 Z 3 und 4 zum Zwecke der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreiberinnen oder Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;

7.

Angelegenheiten betreffen, die einer Unionsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 33, unterliegen;

8.

Angelegenheiten betreffen, die einer Unionsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen unterliegen, die im Anhang II der Richtlinie 2015/1535/EU, nicht abschließend aufgezählt sind;

9.

Hörfunkdienste betreffen;

10.

Fernsehdienste gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, betreffen;

11.

Maßnahmen betreffen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahme keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

(5) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 86/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes anzuwenden.

(6) Abs. 4 und 5 gelten nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.

§ 4 Bgld. NotifG Stillhaltefristen


(1) Die jeweils zuständigen Landes- und Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben, schon vor Ablauf dieser Frist dem Landtag vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag in diesen Fällen vom Ergebnis des Notifikationsverfahrens zu berichten.

(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf:

1.

vier Monate im Fall einer Vorschrift betreffend Dienste, falls die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt;

2.

vier Monate in einer vom Land Burgenland beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung nach § 2 Z 7 lit. b, sofern innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

3.

sechs Monate in allen nicht von Z 1 und 2 erfassten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

4.

zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist

a)

im Fall einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift die Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

b)

bekanntgibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Europäischen Parlament oder dem Rat der Europäischen Union ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist;

5.

18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Z 4 einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.

(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 enden vorzeitig,

1.

wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Unionsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

2.

wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder

3.

sobald ein verbindlicher Unionsrechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union erlassen worden ist.

(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht,

1.

wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch

a)

eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind, und

b)

die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, auf die Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder

2.

wenn es notwendig ist, eine Vorschrift betreffend Finanzdienstleistungen aus dringenden Gründen, die

a)

durch eine ernste Situation entstanden sind, und

b)

die sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einlegerinnen und Einleger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten, beziehen, oder

3.

für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern, oder

4.

für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach § 2 Z 7 lit. c.

(5) Die Dringlichkeit der Maßnahme gemäß Z 1 oder Z 2 ist im Ersuchen um Notifikation nach § 3 Abs. 1 zu begründen.

(6) Abs. 2 Z 4 und 5 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen gemäß § 2 Z 7 lit. b.

(7) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen.

(8) Zu einer ausführlichen Stellungnahme der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats sind die Maßnahmen, die aufgrund der ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt sind, der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen. Im Hinblick auf Vorschriften betreffend Dienste sind gegebenenfalls jene Gründe zu nennen, aus denen die ausführliche Stellungnahme nicht berücksichtigt werden kann.

(9) Sind Berichte, Mitteilungen oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung - unbeschadet des § 6 - nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.

(10) Sofern andere unionsrechtliche oder staatsvertragliche Bestimmungen ausdrücklich andere Fristen festlegen, müssen auch diese eingehalten werden.

§ 5 Bgld. NotifG Zuständigkeit


(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landes- oder Gemeindebehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher Vorschriften zuständigen anderen Behörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln. Dies gilt für Berichte, Mitteilungen und Stellungnahmen, die an die Kommission zu übermitteln sind, sowie endgültig erlassene Vorschriften sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrags zu notifizierten Entwürfen den zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Bgld. NotifG Verfahren im Landtag


(1) Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben und die als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Gesetz von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn im Verfahren im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.

(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrags der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen.

(3) Der Landtag hat dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf der Stillhaltefrist nach § 4 die technische Vorschrift nicht beschlossen wird. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.

(4) Die kundgemachten Texte sind dem Bund von der Landesregierung zur Weiterleitung an die Kommission zu übermitteln.

§ 7 Bgld. NotifG Eigener Wirkungsbereich


Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 8 Bgld. NotifG Kundmachung und Übermittlung des endgültigen Wortlauts


(1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, unterzogen wurde.

(2) Der Wortlaut der endgültigen Vorschrift ist der zuständigen europäischen oder internationalen Organisation entsprechend § 3 Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Bgld. NotifG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) §§ 1 und 2 Z 3, § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3, 5, 7, 8 und 11, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 4 Abs. 3 Z 1 und 3 und § 4 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2 Z 3, § 3 Abs. 3 Z 2, § 3 Abs. 4 Z 4, 7, 8, 10 und 11, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Z 4 und 5, § 4 Abs. 3 Z 3, § 4 Abs. 8, § 8 Abs. 1 und § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 10 Bgld. NotifG Umsetzungshinweis


(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinien 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 81, umgesetzt.

(2) Mit den Änderungen durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2017 wird die Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, umgesetzt.

Burgenländisches Notifikationsgesetz (Bgld. NotifG) Fundstelle


Gesetz vom 29. Oktober 2009 über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Burgenländisches Notifikationsgesetz - Bgld. NotifG)

StF: LGBl. Nr. 6/2010 (XIX. Gp. RV 1263 AB 1289) [CELEX Nr. 31998L0034, 31998L0048, 32006L0096]

Änderung

LGBl. Nr. 39/2013 (XX. Gp. RV 716 AB 730)

LGBl. Nr. 10/2017 (XXI. Gp. RV 757 AB 789) [CELEX Nr. 32015L1535]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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