§ 3 Bgld. MSV Erhöhung

Bgld. MSV - Burgenländische Mindeststandardverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Der Mindeststandard nach § 1 Abs. 1 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. II Nr. 417/2015. Dadurch bedingt erhöhen sich die Mindeststandards nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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