1. | für Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben: | |
| pro Person ................................................ 1.054 Euro; | |
2. | für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben: | |
| a) | pro Person ...................................... 790 Euro, |
| b) | ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ....... 527 Euro; |
3. | für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben: | |
| pro Person ................................................ 316 Euro; | |
4. | für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben: | |
| pro Person ................................................ 202 Euro. | |
Der Mindeststandard nach § 1 Abs. 1 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. II Nr. 417/2015. Dadurch bedingt erhöhen sich die Mindeststandards nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2010 über die Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (Burgenländische Mindeststandardverordnung - Bgld. MSV)
StF: LGBl. Nr. 80/2010
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 9 Abs. 6 des Burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, wird verordnet: