Auf den an einem im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die §§ 34 bis 34h LBBG 2001 sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 34g Abs. 1 LBBG 2001) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG.Auf den an einem im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 34 bis 34 h LBBG 2001 sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (Paragraph 34 g, Absatz eins, LBBG 2001) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 7, Absatz eins, Bgld. MVKG.
0 Kommentare zu § 46a Bgld. LVBG 2013