Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024
in der Entlohnungsgruppe
Entlohnungsstufe
Euro
p1 bis p5, e, d, c, b
187,20
a
1 bis 7 (2. Jahr 6. Monat)
a
ab 7 (2. Jahr 7. Monat)
237,80
(3) Für den Anspruch auf Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Landesbeamtinnen und -beamten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 (1. Jahr) die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 10 (2. Jahr) die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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