§ 14 Bgld. LVBG 2013 Telearbeit

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer oder seiner Wohnung oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
    1. 1.Ziffer einssich die oder der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. 2.Ziffer 2die Erreichung des von der oder dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. 3.Ziffer 3die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. (2)Absatz 2In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsArt, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. 2.Ziffer 2die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
    3. 3.Ziffer 3die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
    4. 4.Ziffer 4die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
  3. (3)Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. (3a)Absatz 3 aWird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
  5. (4)Absatz 4Die Vereinbarung von Telearbeit endet
    1. 1.Ziffer einsdurch Erklärung des Dienstgebers, wenn
      1. a)Litera aeine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt odereine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt oder
      2. b)Litera bdie oder der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oderdie oder der Vertragsbedienstete einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder
      3. c)Litera cdie oder der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
      4. d)Litera dstrukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufs oder eine Organisationsänderung dies erforderlich machen, oder
    2. 2.Ziffer 2durch Erklärung der oder des Vertragsbediensteten.
  6. (5)Absatz 5Vom Dienstgeber sind der oder dem Vertragsbediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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