Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025
(1)Absatz eins§§ 45, 45a, 48 Abs. 1 bis 4, §§ 49, 67, 67a, 68 Abs. 1 und 2 und §§ 69 bis 74 LBDG 1997 sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 70 Abs. 4 Z 1 LBDG 1997 tritt die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 44a als Genehmigungstatbestand hinzu. Bei der Anwendung des § 70 Abs. 4 Z 3 LBDG 1997 tritt an die Stelle eines Karenzurlaubs nach § 95 LBDG 1997 ein Karenzurlaub nach § 65.Paragraphen 45,, 45a, 48 Absatz eins bis 4, Paragraphen 49,, 67, 67a, 68 Absatz eins und 2 und Paragraphen 69 bis 74 LBDG 1997 sind anzuwenden. Bei der Anwendung des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, LBDG 1997 tritt die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 44 a, als Genehmigungstatbestand hinzu. Bei der Anwendung des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, LBDG 1997 tritt an die Stelle eines Karenzurlaubs nach Paragraph 95, LBDG 1997 ein Karenzurlaub nach Paragraph 65,
(1a)Absatz eins a§ 67a Abs. 2 und 3 LBDG 1997 gilt auch für Personen in einem Lehrverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2.Paragraph 67 a, Absatz 2 und 3 LBDG 1997 gilt auch für Personen in einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,
(2)Absatz 2Die oder der Vertragsbedienstete hat vorübergehend außerhalb des ihr oder ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
(3)Absatz 3Die oder der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland zu befolgen und alle mit ihrem oder seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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