Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.07.2026
(1)Absatz eins,Die in diesem Landesgesetz zum Ablauf des 31. Juli 2027 angeführten Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 121a iVm § 120a LBBG 2001 erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sichDie in diesem Landesgesetz zum Ablauf des 31. Juli 2027 angeführten Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 121 a, in Verbindung mit Paragraph 120 a, LBBG 2001 erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
1.Ziffer einsBeträge bis zu 3 010,00 Euro um 58,30 Euro,
2.Ziffer 2Beträge von mehr als 3 010,00 Euro bis 6 163,00 Euro um 40,40 Euro und
3.Ziffer 3Beträge von mehr als 6 163,00 Euro um 20,60 Euro.
Die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 um 1,0%.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz erhöhten Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 121a iVm § 120a LBBG 2001 erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sichDie gemäß Absatz eins, erster und zweiter Satz erhöhten Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 121 a, in Verbindung mit Paragraph 120 a, LBBG 2001 erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
1.Ziffer einsBeträge bis zu 3 068,30 Euro um 59,20 Euro,
2.Ziffer 2Beträge von mehr als 3 068,30 Euro bis 4 311,00 Euro um 45,20 Euro,
3.Ziffer 3Beträge von mehr als 4 311,00 Euro bis 6 203,40 Euro um 33,20 Euro und
4.Ziffer 4Beträge von mehr als 6 203,40 Euro um 21,20 Euro.
Die gemäß Abs. 1 erhöhten, in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 um 1,0%.Die gemäß Absatz eins, erhöhten, in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 um 1,0%.
(3)Absatz 3,Die Monatsentgelte sowie die Zulagen und Vergütungen werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze 10 Cent gerundet. Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 121a iVm § 120a LBBG 2001 werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.Die Monatsentgelte sowie die Zulagen und Vergütungen werden nach der Erhöhung gemäß Absatz eins und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze 10 Cent gerundet. Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 121 a, in Verbindung mit Paragraph 120 a, LBBG 2001 werden nach der Erhöhung gemäß Absatz eins und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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